Tagfahrlicht Motorrad

Tagfahrleuchten ersetzen das Abblendlicht

Tagfahrleuchten (TFL) dienen der besseren Erkennbarkeit von Kraftfahrzeugen bei Tageslicht mit möglichst geringem Energieverbrauch. Der Anbau an Krafträdern (Zweiräder über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit oder über 50 cm3 Hubraum) ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.

Aufgrund einer Änderung von § 17 StVO darf ab dem 1.4.2013 bei Motorrädern am Tag anstelle des Abblendlichtes auch mit eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren werden.

Unabhängig von der Ausrüstung eines Fahrzeugs mit TFL ist gemäß § 17 StVO das Abblendlicht einzuschalten bei:

  • erheblicher Sichtbehinderung am Tag durch Nebel, Schneefall oder Regen
  • Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

Rahmenbedingungen bezüglich der Montage von Tagfahrleuchten

Genehmigung

Tagfahrleuchten müssen gemäß ECE-R 87 genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Dieses kann auf dem Glas, Reflektor oder Gehäuse angebracht sein. Ein Dimmen (Abdunkeln) des serienmäßigen Abblendlichtes, um dieses als Tagfahrleuchte zu nutzen, ist unzulässig.

Beispiel für ein Prüfzeichen einer Tagfahrleuchte

 

Elektrische Schaltung

  • Tagfahrleuchten müssen automatisch mit Anstellen der „Zündung“ eingeschaltet werden.
  • Tagfahrleuchten müssen automatisch erlöschen, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, um eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Dies gilt nicht bei Betätigung der Lichthupe.

Hinweis: Beträgt der Abstand von Fahrtrichtungsanzeiger und Tagfahrleuchte weniger als 40 mm, darf bei eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger die TFL der betreffenden Seite automatisch gedimmt oder ausgeschaltet sein.

Vorgaben für die geometrische Anbaulage der Tagfahrleuchten

Tagfahrleuchten mit Begrenzungsleuchten-Funktion („Standlicht“)

Tagfahrleuchten dürfen auch nach Einschalten der Beleuchtung weiter leuchten, wenn sie dann automatisch gedimmt werden, um die Begrenzungsleuchten-Funktion zu übernehmen.

In diesem Fall gelten folgende abweichende Bedingungen:

  • Die Tagfahrleuchten müssen zusätzlich nach ECE-R 7 oder ECE-R 50 als Begrenzungsleuchte genehmigt und gekennzeichnet sein.
  • Maximal 2 Begrenzungsleuchten sind zulässig, erforderlichenfalls müssen andere Begrenzungsleuchten abgeklemmt oder entfernt werden.
  • Die Unterkante der leuchtenden Fläche der Tagfahrleuchten mit Begrenzungsleuchten-Funktion muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
  • Der Sichtwinkel von Tagfahrleuchten mit Begrenzungsleuchten-Funktion muss mindestens 45° nach innen und 80° nach außen sowie 15° nach oben und unten (5° nach unten ausreichend bei Anbauhöhe weniger als 75 cm) betragen.